1. Name und Zweck
1.1
Unter dem Namen SVP Wohlen-Anglikon besteht eine politische Partei als selbständiger Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Der Sitz des Vereins ist Wohlen; er ist eine Sektion der SVP des Kantons Aargau.
1.2
Die SVP Wohlen-Anglikon ist bestrebt, Bürgerinnen und Bürger, die am Aufbau und an der Weiterentwicklung des gesellschaftlichen, wirtschaftli chen und politischen Lebens im Bund, im Kanton und vornehmlich in der Gemeinde interessiert sind, zu gemeinsamen Vorgehen zu vereinen.
Die Tätigkeit bleibt innerhalb der durch Verfassung, Recht und wirtschaftliche Möglichkeiten gesetzten Grenzen. Programme der schweizerischen und kantonalen Partei gelten als Richtlinien.
2. Mitgliedschaft
Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr erreicht haben und sich zu den Zielen der Partei bekennen, können Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft endet mit der Austrittserklärung.
Ein Mitglied, das die Tätigkeit der Partei nach innen oder nach aussen fortgesetzt behindert, kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen und enden mit der Mitgliedschaft.
Parlamentarische Vorstösse sowie weitere Aktivitäten von Nichtmitgliedern des Einwohnerrates im Namen der Partei werden dem Vorstand vor deren Inangriffnahme bekanntgegeben.
3. Die Organe
Die Organe sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
3.1 Die Generalversammlung
Sie ist das oberste Organ des Vereins.
3.1.1 Zuständigkeit
Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Präsidenten
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Wahl der ordentlichen Delegierten für den Bezirksparteitag und den kantonalen Parteitag
- Genehmigung der Jahresberichte und Jahresrechnung
- Genehmigung des Jahresprogrammes und des Voranschlages
- Beschlussfassung der Mitgliederbeiträge
3.1.2
Die Generalversammlung beschliesst über alle übrigen ihr durch die Traktandenliste ausdrücklich unterbreiteten Geschäfte. Geschäfte, die sich nicht unter 3.1.1 einreihen lassen und die nicht angekündigt waren (Traktanden liste), können nur an den Vorstand zur Vorbereitung überwiesen werden.
3.1.3
Die Generalversammlung ist jährlich einmal einzuberufen. Auf Begehren von 20% der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes sind weitere, ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen. An ausseror dentlichen Generalversammlungen werden nur die angekündigten Geschäfte abschliessend behandelt.
3.1.4 Abstimmungen
Die ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung beschliesst mehr heitlich über die Geschäfte gemäss Statuten und Traktandenliste. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten.
4. Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen und wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Mitglieder sind wiederwählbar. Abgesehen vom Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst (Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Beisitzer). Zusätzlich gehören dem Vorstand an:
- Mitglieder der Partei im National-, Gross- und Gemeinderat
- Fraktionspräsident des Einwohnerrates
4.1 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand
- vertritt die Partei nach innen und aussen, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen.
- bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und voll zieht deren Beschlüsse
- ist für eine geordnete Führung des Rechnungswesens und der laufenden Geschäfte verantwortlich
- sorgt für die Abfassung von Beschlussprotokollen seiner Sitzungen und von der Generalversammlung
- übertragt besondere Aufgaben an Arbeitsgruppen und Kommis sionen.
4.2
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vor stand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; er beschliesst mit einfachem Mehr.
4.3 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung der Partei in materieller und formeller Hinsicht und erstatten darüber der Generalversammlung Bericht.
4.4 Einwohnerrat
Die Einwohnerräte wählen den Fraktionspräsidenten auf die Dauer von zwei Jahren. Er vertritt die Partei in politischen Fragen an den Einwohnerratssitzungen. Eingaben von Motionen, Interpellationen und Anfrager müssen von der Mehrheit der Fraktionsmitglieder unterzeichnet sein Partei- und Fraktionspräsident sind über Eingaben von Einzelinitiativen von Nichtmitgliedern des Einwohnerrates vor deren Einreichung zu orientieren. Der Fraktionspräsident ruft die Mitglieder vor jeder Einwohnerrats-Sitzung zu einer Sitzung ein. Es ist ihm überlassen, bei wichtigen Geschäften Fachleute einzuladen. Er hat die Befugnis, zusätzliche Sitzungen einzuberufen.
5. Finanzen
5.1
Die Partei bestreitet ihre finanziellen Verpflichtungen aus
- eigenen Mitteln
- Mitgliederbeiträgen
- freiwilligen Zuwendungen
- Nettoerlösen von Sonderaktionen
5.2
Mitglieder unter 18 Jahren zahlen keine Mitgliederbeitrage
5.3
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf An teile an den finanziellen Mitteln der Partei.
6. Änderungen der Statuten
Die Statuten können nach Ankündigung mit Zustimmung von 2/3 der Anwesenden einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversamm lung geändert werden, unter Vorbehalt von Art 74 ZGB.
7. Auflösung
Die Partei ist aufgelöst, wenn der Mitgliederbestand unter 5 absinkt. Ein allfälliges Reinvermögen geht dabei an die Bezirkspartei zu treuhänderi scher Verwaltung und Aufbewahrung für eine allfällige Rechtsnachfolgerin.
8. Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 20. März 1997 beschlossen.
Wohlen, 20. März 1997
Der Präsident: Louis Widmer
Der Aktuar: Daniel Bigler